ASV Monheimer Angelfreunde Kreis Mettmann e. V.
ASV Monheimer Angelfreunde   Kreis Mettmann e. V.

Satzung des                               ASV Monheimer Angelfreunde Kreis Mettmann e. V. 

Satzung

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

 

ASV Monheimer Angelfreunde Kreis Mettmann e. V.

 

er hat seinen Sitz in Monheim am Rhein und ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregisternummer  VR  916  des Amtsgerichtes Langenfeld.

Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

I.          Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt

            hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

 

II.         Zweck des Vereins:

            1.             Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern

                            unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes.

 

            2.             Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des  

                             Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

 

III.        Aufgaben des Vereins:

            a.             Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den

                            Lebensraum "Gewässer".

 

            b.            Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen

                           Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Kauf, Pacht und

                           Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen

                           Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.

 

            c.             Förderung der Vereinsjugend

 

            d.             Förderung des Castingsportes

 

2.         Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes

            und führt Schulungsmaßnahmen durch.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1.         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

 

1 .        Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in fischereigesetzlicher Hinsicht und wegen Wildfrevel nicht vorbestraft ist. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Als fördernde Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

 

2.         Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

 

3.         Jedes neu eingetretene Mitglied unterliegt einem außerordentlichen Mitgliedsjahr, in dem es nicht stimmberechtigt sowie kein ehrenamtliches Amt übernehmen kann. Die Mitgliedschaft kann während dieser Zeit vom Club mit Angaben von Gründen gelöst werden. Der Jahresbeitrag wird anteilmäßig erstattet.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

l.          Die Mitgliedschaft endet:

1.         Durch Tod

2.         Durch Austritt.

            Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er

            kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres

            erfolgen.

 

3.         Durch Ausschluss.

            Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

            a.             gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

            b.             wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer

                            geschädigt hat,

            c.             wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der

                            Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

            d.             wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder

                            beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

            e.             wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu

                            Streit und Unfrieden gegeben hat und 

            f.              wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen

                            Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

 

II.         Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

III.         Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

 

 

§ 6

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a.             Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),

b.             zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen

                oder nur bestimmten Vereinsgewässern

c.             mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehördenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

 

2.         Die Mitglieder sind verpflichtet,

a.         das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten

            Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften

            auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b.         sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen

            und deren Anordnungen zu befolgen,

c.          Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d.          die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

             Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.

           

3.         Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

§ 8

Beiträge

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder zahlen zudem eine Aufnahmegebühr. Über die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

2. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 15. Januar des laufenden Geschäftsjahre zu

entrichten. In Sonderfällen kann der Beitrag, in Abstimmung mit dem Vorstand,

gestundet werden.

 

3.  Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer

Aufnahmegebühr sowie der gezahlten Beiträge. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen

der Mitgliedschaft bleiben in voller Höhe bestehen.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.         Der Vorstand

2.         Die Mitgliederversammlung

 

§ 10

Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu drei Beisitzern.

 

2.           Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

 

3.         Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

 

4.         Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

5.         Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

 

6.         Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens (4) Mitglieder,  darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.         In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss, die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.

 

2.             Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a.             Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der

                Kassenprüfer,

b.             Entlastung des Vorstandes,

c.             Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d.             Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und

                sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,

e.             Satzungsänderung

f.              Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über

                Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder

                sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

 

3.         Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 20% aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

 

4.         Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 12

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 4 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

1.         Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2.         Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen dem AGSB NRW e. V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu.

 

§ 14

 

1.         Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

2.         Die Satzung wurde am 15.11.2007 von der Mitgliederversammlung angenommen.

 

 

 

 

 

            Unterschrift der wahlberechtigten Mitglieder:

 

 

Druckversion | Sitemap
© ASV Monheimer Angelfreunde Kr. ME e. V.

Hier finden Sie uns

ASV Monheimer Angelfreunde

Kreis Mettmann e. V.

 

Geschäftsstelle
Im Schwarzen Bruch 1
47447 Moers

Kontakt

Nutzen Sie unser Kontaktformular.